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Das Landgericht Bonn hat beschlossen, dass auch der administrative Kontakt (admin-c) einer .de-Domain fuer die auf der Domain befindlichen Inhalte verantwortlich ist. Der admin-c kann also die Haftung nicht gaenzlich auf den Domaininhaber uebertragen und sich selbst nur als dessen Bevollmaechtigter verstehen. Laut dem Landgericht sei der admin-c nicht nur eine Mittelperson, weil der admin-c jederzeit die Moeglichkeit hat, seine Funktion zu beenden und somit sei auch er fuer die Veroeffentlichung der Inhalte mitverantwortlich.



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