Spaet registrierte Domain

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Das Landesgericht Goerlitz hat am 31.08.2004 (Aktenzeichen 1 O 127/03) entschieden, dass Internetprovider zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden koennen, wenn sie bestellte Domains nicht umgehend registrieren.
Der Klaeger hatte in diesem Fall eine frei verfuegbare .de-Domain bei dem nun verurteilen Unternehmen beantragt und auch sofort eine Auftragsbestaetigung erhalten. Dies war an einem Freitag. Allerdings erhielt der Kunde noch am selben Tag eine Fehlermeldung, die besagte, dass die Domain nicht auf ihn registriert werden kann. Diese Fehlermeldung wurde aber erst nach dem Wochenende von dem Provider bearbeitet, also viel zu spaet. Die erneute Beantragung der Domain durch den Kunden konnte nicht mehr erfolgen, denn mittlerweile hatte eine andere Person die Domain registriert. Besonders trifft den Provider eine Schuld, weil er auf seiner Webseite mit der Registrierung von beantragten Domains innerhalb eines Arbeitstages warb. Hierzu gehoeren alle Schritte einer Domainregistrierung, also auch die Bearbeitung von Fehlermeldungen. Da diese aber erst nach dem Wochenende erfolgte, lag eine klare Pflichtverletzung seitens des Providers vor.
Das Gericht verurteilte den Provider zur Kostenerstattung der Registrierungsgebuehren, zu einer Teilkostenerstattung der Internetpraesenz, die unter der beantragten Domain starten sollte und auch zu einer Schadensersatzsumme von 14.000 Euro. Das Gericht sieht diesen Betrag als den Wert der beantragten Domain an.
Der Provider hat jetzt Berufung eingelegt.