Das OLD Celle hat nun entschieden, dass Domains von Providern und sonstigen Internetdienstleistern nicht auf ihren eigenen Namen, sondern nur auf den des Kunden registriert werden duerfen. Dies trifft selbst dann zu, wenn der Dienstleister im Auftrag des Kunden agiert.
In dem Prozess in Celle klagte ein angehender Webdesigner gegen einen Hamburger Provider, der sich selbst als Domaininhaber fuer die Domain seines Kunden, ein Optikergeschaeft, eingetragen hatte. Laut dem Klaeger stuende ihm das Namensrecht der Domain zu und nicht der eingetragenen Person, welche der Inhaber der Hamburger Internetagentur war. Das OLD hat entschieden, dass die Domain an den Klaeger abgetreten werden muss. Selbst das Optikergeschaeft duerfe die Domain nicht mehr nutzen, weil sie selbst trotz ebenfalls vorhandenem Namensrecht zu keinem Zeitpunkt als Domaininhaber im Whois eingetragen war. Jetzt soll aber der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Entscheidung des Gerichts noch einmal ueberpruefen.
Sollte dem Klaeger erneut recht gegeben werden, so koennte diese rechtliche Entscheidung im schlimmsten Fall fuer eine Klagewelle sorgen, denn es kommt relativ oft vor, dass sich Provider, die mit der Registrierung einer Domain beauftragt wurden, selbst im Inhaberverzeichnis der Domain eintragen und nicht ihren Kunden.



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